Unsere satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Demokratie und Moderne“ (IDM).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Femininum stehen, wird diese Form hier verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins „Initiative Demokratie und Moderne“ ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(2) Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Erforschung gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse (a) sowie deren Verbesserung und Beschleunigung (b) im Sinne der allgemeinen und gleichen Menschenrechte und der freiheitlichen Demokratie auf der Grundlage einer sozialpflichtigen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich Zukunfts- und Geschichtsvorstellungen abhängig von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen entwickeln und wie jene gesellschaftliche Entwicklungsprozesse formen.
(a) Der Verein verfolgt seine Forschungs- und Bildungsziele in erster Linie durch die Erarbeitung von Studien, die Vergabe von Forschungsstipendien, die Durchführung von Vorträgen, Konferenzen und Workshops sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Text, Ton und Bild und anderen öffentlichen Artikulationen im Sinne des Vereinszwecks.
Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, sollen zeitnah veröffentlicht werden. Alle Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
(b) Die Verbesserung und Beschleunigung gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse soll insbesondere durch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des Naturschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge erfolgen. Der Verein verfolgt diese Ziele in erster Linie durch die Unterstützung und Beratung derartiger bürgerschaftlicher Initiativen.
(3) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessenorganisationen.
3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins bzw. keinen Anteil am Vereinsvermögen.
4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglieder des Vereins zu werden.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe für den Ausschluss sind unter anderem folgende:
Verletzung der in § 6 festgelegten Pflichten der Mitglieder;
Vereinsschädigendes Verhalten;
Grobe Satzungsverstöße;
Verstöße gegen die Anordnungen von Vereinsorganen;
Beleidigung oder Verleumdung eines Vorstandsmitglieds;
Missbräuchliche Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsressourcen;
Verursachung von Zwistigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern.
(6) Gegen den Beschluss gemäß § 5 Absatz 4 oder 5 kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6 Pflichten der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten an den Vorstand weiterzuleiten. Dies umfasst eine postalische Erreichbarkeit sowie die Erreichbarkeit per Email.
(5) Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, sich aktiv im Sinne der Realisierung der Vereinsziele zu engagieren.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.
8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das hauptsächliche beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. In jedem Kalenderjahr muss eine reguläre Mitgliederversammlung stattfinden. Sie muss mindestens sechs Wochen im Voraus durch den Vorstand auf schriftlichem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn eine Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und unter Angabe der Gründe beantragt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe der Einberufung und der Tagesordnung einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Stimmberechtigt (aktiv und passiv) sind alle Mitglieder des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassiererin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
(6) Soweit rechtlich möglich, behält sich der Verein vor, auch auf digitale Mittel zurückzugreifen und insbesondere Online-Mitgliederversammlungen abzuhalten.
9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der Anwesenden gefällt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(3) Beschlussfassungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(4) Die Abläufe auf der Mitgliederversammlung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand beschließt. Diese wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll – in der Regel vom Schriftführer – aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dienen dazu, den Vorstand zu wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zudem Änderungen der Satzung und der Ordnungen bewirken. Dafür ist jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
(3) Mitgliederversammlungen können auch im Internet stattfinden.
11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kassiererin. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
12 Datenschutz
Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet
13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss von zwei aufeinanderfolgenden, satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung mit einer jeweiligen Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V.“ (Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin; Finanzamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Registernummer 10802 B; USt.‑IdNr.: DE307670544), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.